Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge – also auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Sie beträgt in Deutschland 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt ergibt sich daraus eine Steuerbelastung von rund 26,375% für Sparer ohne Kirchensteuerpflicht.
Die Bank führt diese Steuer automatisch an das Finanzamt ab, sobald die Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen. Wer nichts unternimmt, zahlt also automatisch – auch wenn er gar nicht müsste.
Gilt die Abgeltungssteuer auch für Minderjährige?
Ja – grundsätzlich unterliegen auch Kinder und Jugendliche der Abgeltungssteuer. Das Steuerrecht macht keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern wer Kontoinhaber ist und wem die Kapitalerträge zufließen.
Das ist aber kein Grund zur Sorge. Denn Kinder haben in der Praxis die gleichen Freibeträge wie Erwachsene – und da ihre Zinserträge in der Regel deutlich niedriger sind, fällt in den meisten Fällen gar keine Steuer an. Entscheidend ist, dass das Konto auf den Namen des Kindes läuft.
Wichtig: Legen Sie das Geld Ihres Kindes auf dem eigenen Konto an, werden die Zinsen Ihrem Sparerpauschbetrag angerechnet – nicht dem des Kindes. Das ist ein häufiger und vermeidbarer Fehler.
Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei
Jede Person in Deutschland hat Anspruch auf einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (seit 2023 – vorher waren es 801 Euro). Das gilt auch für Kinder. Zinserträge bis zu diesem Betrag sind vollständig steuerfrei.
Wie hoch müsste das Kapital sein, damit 1.000 Euro Zinserträge entstehen? Bei 2,85% Zinsen p.a. müsste das Guthaben 50.000 Euro betragen. Da die wenigsten Kindersparkonten so hoch dotiert sind, bleibt der Sparerpauschbetrag in der Praxis fast immer vollständig ungenutzt – Zinsen also komplett steuerfrei.
| Guthaben | Zinserträge p.a. (bei 2,85%) | Abgeltungssteuer fällig? |
|---|---|---|
| 5.000 € | ~100 € | Nein – unter Freibetrag |
| 10.000 € | ~200 € | Nein – unter Freibetrag |
| 20.000 € | ~400 € | Nein – unter Freibetrag |
| 50.000 € | ~1.000 € | Ab hier fällt Steuer an |
Vereinfachte Berechnung bei 2,85% p.a. – steuerlich maßgeblich sind die tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen.
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In den seltenen Fällen, in denen die Zinserträge Ihres Kindes 1.000 Euro pro Jahr übersteigen, gibt es eine weitere Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung: die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).
Diese Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und bestätigt, dass das Gesamteinkommen des Kindes unter dem Grundfreibetrag liegt – was bei Minderjährigen fast immer der Fall ist. Mit der NV-Bescheinigung kann das Kind bei der Bank die vollständige Freistellung der Kapitalerträge beantragen, auch wenn diese 1.000 Euro übersteigen.
Für die meisten Familien ist dieser Schritt nicht nötig – der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro reicht aus. Aber wer für sein Kind erhebliche Vermögen angelegt hat, sollte diesen Weg kennen.
Freistellungsauftrag richtig einrichten
Damit die Bank keine Abgeltungssteuer automatisch einbehält, müssen Sie für das Konto Ihres Kindes einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag führt die Bank 25% Steuern auf die Zinserträge ab – selbst wenn das Kind weit unter dem Freibetrag liegt.
Was Sie benötigen:
Für den Freistellungsauftrag brauchen Sie die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes. Jedes Kind erhält kurz nach der Geburt automatisch eine 11-stellige Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern. Haben Sie diese nicht zur Hand, können Sie sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.
Wo einrichten: Im Online-Banking oder der App der jeweiligen Bank. Bei der Renault Bank direkt können Sie den Freistellungsauftrag direkt nach der Kontoeröffnung im Online-Banking einrichten. Als gesetzlicher Vertreter handeln Sie dabei im Namen Ihres minderjährigen Kindes.
Maximaler Betrag: Der Freistellungsauftrag darf 1.000 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigen. Hat Ihr Kind Konten bei mehreren Banken, können Sie den Betrag aufteilen – die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber 1.000 Euro nicht überschreiten.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1 – Geld auf dem Elternkonto: Das Kinderspargeld auf dem eigenen Konto anzulegen, ist der teuerste Fehler. Die Zinsen werden dem Sparerpauschbetrag der Eltern zugerechnet – der Freibetrag des Kindes bleibt ungenutzt. Lösung: Immer ein Konto auf den Namen des Kindes nutzen.
Fehler 2 – Kein Freistellungsauftrag: Viele Eltern eröffnen zwar ein Konto für ihr Kind, vergessen aber den Freistellungsauftrag. Die Bank führt dann automatisch Steuern ab – selbst wenn gar keine Steuer anfallen würde. Lösung: Direkt nach Kontoeröffnung den Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 Euro einrichten.
Fehler 3 – Steuer-ID nicht parat: Ohne Steuer-ID lässt sich kein Freistellungsauftrag einrichten. Lösung: Steuer-ID des Kindes aus den Unterlagen nach der Geburt heraussuchen oder beim Bundeszentralamt für Steuern neu anfordern.
Fehler 4 – Freibetrag doppelt einsetzen: Den Freistellungsauftrag für dasselbe Kind bei mehreren Banken auf volle 1.000 Euro zu setzen, ist nicht erlaubt. Das Finanzamt kann die Differenz nachfordern. Lösung: Freibetrag aufteilen, wenn Konten bei mehreren Banken bestehen.
Fazit: In der Praxis kaum Steuern zu zahlen
Die Abgeltungssteuer klingt zunächst kompliziert, ist für Eltern mit Kindersparkonten aber kaum ein Thema: Da der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr für Kinder in den meisten Fällen mehr als ausreicht, fallen praktisch keine Steuern an – vorausgesetzt, das Konto läuft auf den Namen des Kindes und der Freistellungsauftrag ist eingerichtet.
Das U18-Tagesgeldkonto der Renault Bank direkt ist dabei ideal aufgestellt: Das Kind ist automatisch Kontoinhaber, die EU-Einlagensicherung schützt das Vermögen bis 100.000 Euro, und die Zinsgutschrift erfolgt monatlich. Wer zusätzlich langfristig sparen möchte, kann einen Teil auf einem U18-Festgeldkonto anlegen – und auch dort gilt der eigene Sparerpauschbetrag des Kindes.
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